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Text gilt ab: 01.01.2019

7. Personalkosten an kommunalen Gymnasien

1Ab dem Schuljahr 2025/26 werden den Trägern kommunaler Gymnasien die Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums, die den bisherigen G8-Lehrpersonalaufwand übersteigen, in vollem Umfang erstattet. 2Der Berechnung des Kostenausgleichs wird grundsätzlich Art. 17 BaySchFG zugrunde gelegt. 3Wegen der besonderen Personalkostenstruktur erfolgt der ab dem Schuljahr 2025/26 zu zahlende Kostenausgleich – abweichend von den Jahresbezügen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 BaySchFG – auf der Grundlage eines Pauschalbetrags in Höhe von 110 Tsd. Euro auf der Basis des Kalenderjahres 2018. 4Der Pauschalbetrag nimmt ab dem Kalenderjahr 2019 an den Besoldungsanpassungen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunktes teil, um den die Grundbezüge im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes eines Beamten oder einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 14 angepasst werden.
5Aufgrund des veränderten Lehrpersonalaufwands des neuen neunjährigen Gymnasiums gegenüber dem G8 ist der G8-Zuschlag durch einen G9-neu-Zuschlag zu ersetzen. 6Die gesamte Bezuschussung soll so bemessen werden, dass sie im Schuljahr 2025/26 den zusätzlichen Lehrpersonalaufwand an kommunalen Gymnasien proportional zum erforderlichen Stellenbedarf im staatlichen Bereich abbildet.