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Text gilt ab: 01.01.2019

6. Aufwendungen für Lernmittel

1Die einmaligen zusätzlichen Anschaffungskosten für Lernmittel im Schuljahr 2025/26 durch die Ausstattung einer weiteren Jahrgangsstufe mit zehn Büchern im Wert von durchschnittlich 30 Euro werden mit 300 Euro pro Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 des Schuljahres 2025/26 ausgeglichen durch das Landesamt für Statistik (§ 13b AVBaySchFG – geschätzter Gesamtbetrag von 9,9 Mio. Euro).
2Die staatlichen Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG werden für diese Schülerzahl im Gegenzug für die Schuljahre 2025/26 bis einschließlich 2028/29 ausgesetzt.
3Ab dem Schuljahr 2029/30 wird auch insoweit wieder ausschließlich die staatliche Zuweisung an die kommunalen Träger des Schulaufwands gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG gewährt. 4Eine Anpassung gem. Art. 22 Abs. 3 BaySchFG bleibt unberührt.