Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
5.1
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. 2Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich bei der Durchführung einer Projektwoche rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro. 3Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 130 Euro. 4Für Schulen mit bis zu sechs Klassen beträgt die Förderhöhe in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 700 Euro bei Durchführung einer Projektwoche bzw. 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen (Sockelbetrag).
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für
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Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
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Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
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Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).
5.3
Verbot der Mehrfachförderung
1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.