Inhalt

SchufL-R
Text gilt ab: 11.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 an jeweils einer oder zwei Projektwochen teil.
2Die Entscheidung, ob eine oder zwei Projektwochen in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 durchgeführt werden und in welcher Jahrgangsstufe bzw. in welchen Jahrgangsstufen, erfolgt durch die Schule.
3Die Projektwochen sind grundsätzlich an fünf zusammenhängenden Tagen im Laufe des Schuljahres oder alternativ zweigeteilt durchzuführen.
4Die Durchführung der Projektwochen erfolgt unter Einbeziehung qualifizierter externer Experten und außerschulischer Lernorte, z. B. in Form von Kooperationen mit Bauernhöfen, Initiativen für Nachhaltigkeit und Umweltschutz oder Aktionen zur Gesundheitserziehung. 5Dabei können Programme wie beispielsweise „Erlebnis Bauernhof“, „Landfrauen machen Schule“, „Ernährung macht Schule“, „Wissen wie’s wächst und schmeckt“, „Partnerschule Verbraucherbildung Bayern“, „Umweltschule in Europa“ oder „Landesprogramm für die gute, gesunde Schule Bayern“ eingebunden werden.
6Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung sowie Linklisten zu externen Partnern und außerschulischen Lernorten finden sich auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) unter: Alltagskompetenz – ISB – Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung.