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SchufL-R
Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026
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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen
(SchufL-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. August 2024, Az. VII.3-BS4400.28/145/1

(BayMBl. Nr. 409)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R) vom 8. August 2024 (BayMBl. Nr. 409)

1Die Stärkung des Lebenswelt- und Praxisbezugs ist ein zentraler Auftrag an die schulische Bildung. 2Ein wichtiger Beitrag auf dem Weg der jungen Menschen ins Erwachsenenalter ist die Förderung der Alltagskompetenzen. 3Sie umfassen die Kompetenzen, die im Privat- und im Erwerbsleben benötigt werden, um das eigene Leben selbstständig und sinnvoll zu gestalten. 4Dabei haben die Themen der Ernährungs- und Gesundheitsbildung, der Verbraucherbildung (einschließlich Finanzkompetenz), der Lebensvorsorge sowie einer umweltbewussten und nachhaltigen Lebensführung besondere Bedeutung. 5Kompetenter Umgang mit digitalen Medien und Anwendungen ist hierbei nicht mehr wegzudenken.
6Das 2021/2022 gestartete Konzept „Schule fürs Leben“ zielt darauf ab, über Praxismodule den Lebensweltbezug im schulischen Alltag zu stärken und selbstverständlich werden zu lassen. 7Näheres ist der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben vom 7. August 2024 (BayMBl. Nr. 387) zu entnehmen.
8Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an den kommunalen Schulen sowie den privaten Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 9Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.