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BeBVermBek
Text gilt ab: 01.01.2016

3. Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen

3.1 

1Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik dürfen durch die Vermessungsarbeiten nicht beeinflusst werden. 2Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit elektrooptischen Entfernungsmessern durchzuführen. 3GPS-Messungen sind ebenfalls zugelassen. 4Die Antennenhöhe bzw. Lotstabhöhe darf dabei drei Meter nicht überschreiten. 5Sind ausnahmsweise Messungen mit Messbändern durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden. 6Nivellierlatten mit einer Länge von mehr als drei Meter sind nicht zugelassen.

3.2 

Sollen auf Grundstücken oder auf baulichen Anlagen der Eisenbahnunternehmen Vermessungspunkte festgelegt und vermarkt oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dies im Hinblick auf unterirdische Leitungen und Kabel und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet von Nr. 2.3 mit der örtlich zuständigen Stelle vorher abzustimmen.