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Text gilt ab: 01.01.2016

4. Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen

1Zusätzlich zu den unter Nr. 2.1 aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften ist im Bereich von elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom die DGUV Vorschrift 4 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) zu beachten, insbesondere die zulässigen Abstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlagen nach § 7 Tabelle 4 DGUV Vorschrift 4. 2Die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle legt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen mittelbare oder unmittelbare Annäherung oder Berührung von unter Spannung stehenden Fahrleitungen fest. 3Die im Gleisbereich bei der Vermessung an elektrisch betriebenen Strecken tätigen Personen sind von der mit der Leitung des Vermessungstrupps beauftragten Person über die Gefahren zu belehren, die von Oberleitungsanlagen ausgehen können. 4Hierzu wird sie durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle unterwiesen.