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BeBVermBek
Text gilt ab: 01.01.2016

1. Betreten von Bahnanlagen

1.1 

Bahnanlagen im Sinn der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Art. 518 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, sowie Bahnanlagen im Sinn der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl. S. 159, BayRS 933-2-I), die durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174, 178) geändert worden ist, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen des Bahnbetriebes für die Ausführung von Vermessungsarbeiten grundsätzlich nur von Personen betreten und – soweit erforderlich – befahren werden, die dem nachfolgend benannten Personenkreis zuzurechnen sind:
Bedienstete der Bayerischen Vermessungsverwaltung,
Bedienstete der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung,
sowie die mitwirkenden Feldgeschworenen und Hilfskräfte.

1.2 

Die Betriebs- und Verkehrsabwicklung der Eisenbahnen darf durch die Vermessungsarbeiten nicht behindert oder gestört werden.