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Text gilt ab: 20.05.1981

3. Verfahren der Aussonderung

3.1 

Die in Betracht kommenden Akten werden nach Weisung des Leiters des Vermessungsamts durch die von ihm bestimmten Beamten ausgesondert. Der Amtsleiter überzeugt sich durch Stichproben davon, dass die Akten vorschriftsmäßig ausgesondert werden und die Aussonderung in Listen nach 2.1 vermerkt wird. Er entscheidet in Zweifelsfällen, ob oder wann Akten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen ausgesondert werden.

3.2 

Enthalten Akten Bestandteile, die dauernd aufzubewahren sind, so sind die gesamten Akten aufzubewahren; Teile von Akten sollen nicht getrennt ausgesondert werden.

3.3 

Die Transportkosten für die abzugebenden Akten trägt das abgebende Vermessungsamt, soweit nicht der Unternehmer, der das Einstampfen oder die sonstige Vernichtung besorgt (siehe 4.1), auch deren Transport übernimmt.