Inhalt

Text gilt ab: 20.05.1981

4. Vernichtung von Akten

4.1 

Akten, die vernichtet werden können, sollen nach Möglichkeit an zuverlässige Unternehmer verkauft werden. Die Unternehmer sind zu verpflichten, die Akten durch Einstampfen oder auf sonstige Weise zuverlässig zu vernichten. Anlage 3 enthält ein Muster für den mit dem Unternehmer abzuschließenden Vertrag. Der Erlös ist unter Kapitel 06 22 Titel 113 01 des Staatshaushalts zu vereinnahmen.

4.2 

Akten sollen vom Vermessungsamt selbst vernichtet werden,
a)
wenn eine Abgabe wegen des vertraulichen Inhalts nicht tunlich erscheint,
b)
wenn sich kein geeigneter Abnehmer für die Akten findet oder die Einschaltung eines solchen unwirtschaftlich wäre. In diesen Fällen sind die Akten unter Aufsicht von zwei Bediensteten durch verbrennen oder in anderer geeigneter Weise, z.B. mittels Zerreißwolf, zu vernichten. Einer der beiden Bediensteten hat die Vernichtung auf der Aussonderungsliste zu bescheinigen.

4.3 

Mit Genehmigung des Amtsleiters dürfen aus dem zu vernichtenden Schriftgut wichtige Dokumente an diejenigen, die sie eingereicht haben, zurückgegeben werden.