Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

1. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1 Zweck der Zuwendung

1Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen, zu fördern und auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken (§ 82 Abs. 1 und 2 SGB VIII). 2Davon unberührt bleibt die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegende Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII. 3Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erreichung des Ziels, sozial besonders benachteiligte und/oder individuell beeinträchtige junge Menschen (im Sinn des § 13 Abs. 2 SGB VIII) in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen bei der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SGB VIII).

1.2 Gegenstand der Förderung

1.2.1 

1Ziel der Förderung von Maßnahmen der AJS ist es, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, geeignete sozialpädagogisch begleitete Vorschalt- und Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen und dadurch die dauerhafte berufliche und soziale Integration ermöglichen. 2Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind nicht Gegenstand der Förderung.

1.2.2 

1Junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht (Art. 37 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) erfüllt haben, aber durch Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung nicht erreicht werden, sollen durch diese gezielten Angebote die Möglichkeit erhalten, die Ausbildungsreife oder einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz zu erwerben. 2Neben der Förderung der beruflichen Integration durch Ausbildung geht es um die Förderung der sozialen Integration, die die jungen Menschen in die Lage versetzt, eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsfähiges Leben zu führen; im Rahmen von Vorschaltmaßnahmen ist auch der Erwerb eines Schulabschlusses möglich (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SGB VIII).

1.2.3 

Leistungsinhalte sind insbesondere:

1.2.3.1 

Bei den Vorschaltmaßnahmen:
Die jungen Menschen müssen in Werkstätten und Betrieben (insbesondere Jugendwerkstätten) unter betriebsgleichen Bedingungen die Möglichkeit erhalten, sich zu stabilisieren und für sich eine berufliche Perspektive zu erarbeiten.
1Es werden in Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen die grundlegenden Schlüsselkompetenzen zur Erreichung einer Ausbildungsreife oder Beschäftigungsfähigkeit vermittelt. 2Der Aufbau der Maßnahme soll modular erfolgen, so dass auch unterjährig Teilnehmende aufgenommen werden können. 3Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann Pflichtmodule (derzeit: Der Wandel der Arbeitswelt – Arbeit 4.0, Digitalisierung –) festlegen. 4Externe Qualifizierungsmodule und Praktika sind in einem zeitlichen Umfang von höchstens 20 % der Teilnahmedauer des einzelnen Teilnehmenden zulässig.
1Die Vorschaltmaßnahmen dauern mindestens vier und höchstens zwölf Monate. 2Sofern aufgrund dieser Maßnahmendauer für die Teilnehmenden kein unmittelbarer Übergang in eine Ausbildung oder Ähnliches möglich wäre, kann nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde die Mindestlaufzeit um bis zu zwei Monate unterschritten beziehungsweise die Höchstlaufzeit um bis zu drei Monate erhöht werden.

1.2.3.2 

Bei den Ausbildungsmaßnahmen:
Die jungen Menschen müssen in Werkstätten und Betrieben (insbesondere Jugendwerkstätten) unter betriebsgleichen Bedingungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet und zur Abschlussprüfung geführt werden.
Es werden zusätzlich zu den Lerninhalten des Ausbildungsrahmenplans des jeweiligen Berufs individuell ausgerichtete Qualifizierungs- und Unterstützungsmaßnahmen angeboten, die schulische Wissensdefizite ausgleichen und/oder auf den nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereiten und/oder berufsbezogene Kenntnisse vermitteln.

1.2.3.3 

Bei Bedarf und Notwendigkeit können die Teilnehmenden durch das Instrument der aufsuchenden Sozialarbeit individuell und bedarfsgerecht begleitet werden, so dass sie in der Lage sind, das Projekt erfolgreich zu absolvieren.

1.2.4 

1Förderfähig sind auch eigenständige Maßnahmen, bei denen die Ausbildung nicht in eigenen Werkstätten und Betrieben des Trägers stattfindet. 2Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt fünf Teilnehmende.

1.2.5 

Nicht förderfähig sind schulische Ausbildungsgänge und Vorhaben, die aus Landes- oder Bundesmitteln, Mitteln der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Mitteln, wie zum Beispiel der Europäischen Kommission, selbstständig gefördert werden können.

1.2.6 

Teilnehmende können ausschließlich junge Menschen im Sinn des § 13 SGB VIII sein,
die ihren Wohnsitz in Bayern haben, nicht mehr vollzeitschulpflichtig (siehe Art. 37 BayEUG) sind und zu Beginn der Maßnahme das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die nach Feststellung der Partner der Kooperationsvereinbarung, insbesondere den Fachkräften der jeweiligen Jugendämter, der Arbeitsagenturen und der Jobcenter, noch über keine Ausbildungsreife verfügen (Vorschaltmaßnahmen) oder
die zwar grundsätzlich über die nötige, von den Partnern der Kooperationsvereinbarung, insbesondere den Fachkräften der jeweiligen Jugendämter, der Arbeitsagenturen und der Jobcenter, festgestellte Ausbildungsreife verfügen, aufgrund ihrer Defizite jedoch Schwierigkeiten haben, einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu erlangen und zu halten (Ausbildungsmaßnahmen) und
die eine Einwilligungserklärung für die Mitwirkung an Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgegeben haben und daran tatsächlich teilnehmen und
die eine reale Chance auf eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben; daher ist bei Teilnehmenden ohne gesicherten Aufenthaltsstatus erforderlich, dass eine gute Bleibeperspektive besteht und
für die die Maßnahmen der Arbeitsverwaltung oder der Träger der Grundsicherung alleine nicht geeignet sind und
die im Fall eines nachträglichen Eintritts in eine Ausbildungsmaßnahme das Ziel des jeweiligen Ausbildungsjahres voraussichtlich erfolgreich erreichen können.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Bayern.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 

Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:

1.4.1.1 

1Vorlage einer Konzeption mit Aussagen zu den Zielgruppen und Zielen, zu den Rahmenbedingungen und Qualifizierungsinhalten, zu den Angeboten und Dienstleistungen, zu den Methoden sowie zur Ergebnisevaluierung und zur Qualitätssicherung. 2Für Maßnahmen nach Nr. 1.2.4 ist die Konzeption im Einvernehmen mit dem kooperierenden Betrieb beziehungsweise der Werkstatt zu erstellen und von den Kooperierenden zu unterzeichnen.

1.4.1.2 

Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, die Formen und Inhalte der Zusammenarbeit (zum Beispiel: Bedarfsanalyse, Teilnehmendenauswahl, Gesamtfinanzierung mit Finanzierungszusagen) festlegt zwischen
dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (zum Nachweis des Bedarfs und der entsprechenden jugendhilfeplanerischen Einordnung) sowie
mit der Agentur für Arbeit und/oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ist einer dieser Träger der Arbeitsverwaltung nicht beteiligt, obwohl er hinsichtlich einer Kooperation im Vorfeld angefragt wurde, ist ihm die Kooperationsvereinbarung zur Kenntnis zu übermitteln.

1.4.1.3 

Strukturelle Zusammenarbeit nach den örtlichen Gegebenheiten mit der Jugendberufsagentur, erforderlichenfalls einzelfallbezogene Zusammenarbeit mit den Akteuren der Jugendberufsagentur.

1.4.1.4 

Geeignetes System zur Qualitätssicherung, nach den Standards des „Gütesiegels soziale und berufliche Integration“ der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Bayern oder vergleichbarer Qualitätssicherungsinstrumente.

1.4.1.5 

1Die Teilnehmenden gehören zur Zielgruppe nach Nr. 1.2.6. 2Die Maßnahmen werden in Bayern durchgeführt.

1.4.1.6 

Der Projektträger setzt bei der Durchführung der Maßnahmen die Leistungsinhalte nach Nr. 1.2.3 und seine Konzeption um und gewährleistet die für eine individuelle Begleitung notwendigen Personalschlüssel bei den sozialpädagogischen und berufspädagogischen Fachkräften.

1.4.1.7 

1Für jeden Teilnehmenden besteht ein individueller Förderplan, der fachpädagogische und sozialpädagogische Unterstützungsbedarfe sowie qualifikatorische Entwicklungs- und Bildungsziele enthält und die Ergebnisse dokumentiert. 2Im Förderplan sind auch besondere Problemlagen und entsprechende Maßnahmen und Interventionen sowie deren Effekte zu dokumentieren.

1.4.1.8 

Die Teilnehmenden erhalten auch bei vorzeitiger Beendigung ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, insbesondere über die erfolgreich absolvierten Lern- und Bildungsinhalte oder Ausbildungsinhalte, erbrachte Leistungen, abgelegte Prüfungen, Materialkunde, Kenntnisse und Fähigkeiten über Umgang mit und Bedienung von Maschinen und Werkzeugen, Beteiligung an besonderen Projekten.

1.4.1.9 

Der Projektträger verfügt über die erforderlichen organisatorischen, räumlichen und personellen Voraussetzungen zur Umsetzung der in der Konzeption (Nr. 1.4.1.1) beschriebenen Angebote.

1.4.1.10 

Die Projektträger haben eine Zulassung als Ausbildungsstätte in den beantragten Ausbildungsberufen.

1.4.1.11 

Die Projektträger legen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Ausbildungsberufe zuständigen Stellen vor.

1.4.2 

1Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, vorrangig Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen. 2Dies ist im Antrag zu dokumentieren.

1.4.3 

1Vom Zuwendungsempfänger ist ein angemessener Eigenanteil von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 2Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenanteil im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.5.2 

1Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
1Bei Maßnahmen in eigenen Betrieben und Werkstätten die nach Nr. 1.5.3 berechnete Kostenpauschale pro Teilnehmenden. 2Damit sind alle Ausgaben (Personal- und Sachausgaben außer Teilnehmendenvergütungen und eventuell Fahrtkostenzuschüsse sowie der Wareneinsatz zur Erzielung von Umsatzerlösen), die dem Träger mit der Bereitstellung des Maßnahmeplatzes entstehen, abgedeckt. 3Bei unterjährigem Ausscheiden eines Teilnehmenden wird in den Ausbildungsmaßnahmen die Kostenpauschale bis zum Ende des Ausbildungsjahres weiter gewährt, wenn der Ausbildungsplatz innerhalb der ersten zehn Wochen des Projekts besetzt wurde, anschließend mindestens vier Monate besetzt war und sich der Träger nachweislich um eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes bemüht hat; ansonsten wird auch bei den Ausbildungsmaßnahmen der Teilnahmezeitraum nur anteilig gerechnet (mit 30 Tagen im Monat).
Für Maßnahmen nach Nr. 1.2.4 beträgt die Kostenpauschale pro Teilnehmenden 40 % der nach Nr. 1.5.3 berechneten Kostenpauschale.
Teilnehmendenvergütungen inklusive eventueller Fahrtkostenzuschüsse an die Teilnehmenden bis zur Höhe der Mindestausbildungsvergütung (§ 17 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) beziehungsweise bis zur Höhe des Mindestlohns zuzüglich Arbeitgeber-Anteil, wobei Vorschaltmaßnahmen mit Teilnehmendenvergütungen nur dann gefördert werden können, wenn die Personalkosten der Teilnehmenden durch Dritte (Arbeitsverwaltung, Kommunen etc.) getragen werden oder durch Eigenmittel gedeckt sind, die über 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben hinausgehen.
2Von diesem Betrag sind die um den Wareneinsatz reduzierten Einnahmen, soweit diese aus dem Projekt erzielt wurden, abzuziehen.

1.5.3 

1Die Kostenpauschale pro Teilnehmenden gilt jeweils ab 1. September eines jeden Jahres unverändert für zwölf Monate und richtet sich nach den vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätzen. 2Sie wird wie folgt berechnet:
3,00 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe S 12 für die Projektleitung,
14,29 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe S 11b für die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen,
20,00 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe S 8b für die Anleiterin oder den Anleiter und
3,00 % der Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppe E 6 für die Verwaltungskraft.
3Zu dem Betrag nach Satz 2 wird eine Sachausgabenpauschale in Höhe von 13 % hinzugerechnet.

1.5.4 

1Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich mindestens ein Ausbildungsjahr, gegebenenfalls bei Ausbildungsmaßnahmen bei gesicherter Ko-Finanzierung auch der Zeitraum bis zum regelhaften Abschluss einer bis zu dreieinhalbjährigen Ausbildung. 2Ausbildungen können auch dann bewilligt werden, wenn das voraussichtliche Ende der Ausbildung nach dem 31. August 2026 liegt.

1.5.5 

Eine Förderung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.