Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.  

1Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Gesamtbeitrag zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2024 auf 2 430 000 Euro. 2Damit ergeben sich für das Jahr 2024 folgende Beiträge (Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayKSG):
1 620 000 Euro für den Freistaat Bayern,
810 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.