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Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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2154-I

Bestimmung des jährlichen Gesamtbeitrags zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2024

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 19. März 2024, Az. D4-2251-3-2

(BayMBl. Nr. 150)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Bestimmung des jährlichen Gesamtbeitrags zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2024 vom 19. März 2024 (BayMBl. Nr. 150)

1.  

1Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Gesamtbeitrag zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2024 auf 2 430 000 Euro. 2Damit ergeben sich für das Jahr 2024 folgende Beiträge (Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayKSG):
1 620 000 Euro für den Freistaat Bayern,
810 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.

2.  

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor