Inhalt

Text gilt ab: 28.02.2025
Fassung: 13.12.2024
7.
Entsprechend Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO kann von den BayTB abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die in den BayTB konkretisierten Anforderungen erfüllt werden, sofern in den BayTB eine Abweichung nicht explizit ausgeschlossen ist.