Inhalt

Text gilt ab: 28.02.2025
Fassung: 13.12.2024
4.
Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 28. Februar 2025 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 28. Februar 2025 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 10. Oktober 2023, BayMBl. 2023 Nr. 539) angewendet werden.