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Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 28. Februar 2025 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 28. Februar 2025 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 10. Oktober 2023, BayMBl. 2023 Nr. 539) angewendet werden.