Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2024

3.  

1Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. 2Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter et cetera) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. 3Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt beziehungsweise erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegen zu nehmen. 4Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.