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Text gilt ab: 01.03.2024
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2132.0-B

Vollzug der Bauvorlagenverordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 2. Januar 2024, Az. 24-4102.2-2-5

(BayMBl. Nr. 61)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über den Vollzug der Bauvorlagenverordnung vom 2. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 61)

Regierungen
Untere Bauaufsichtsbehörden
Gemeinden
Anlagen
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
Baubeschreibung
Stellungnahme der Gemeinde
Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterungen
Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterungen
Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Bescheinigung Standsicherheit I
Bescheinigung Standsicherheit II
Bescheinigung Brandschutz I
Bescheinigung Brandschutz II
Bescheinigung Brandschutz III
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Bescheinigung Baugrund
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen

1.  

1Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-B), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) werden die anliegenden Vordrucke
Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV
Baubeschreibung
Stellungnahme der Gemeinde
Beseitigungsanzeige mit Erläuterung
Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme mit Erläuterung
Verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung mit Erläuterung
Baubeginnsanzeige mit Erläuterung
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Bescheinigung Standsicherheit I
Bescheinigung Standsicherheit II
Bescheinigung Brandschutz I
Bescheinigung Brandschutz II
Bescheinigung Brandschutz III
Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
Bescheinigung Baugrund
Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. 2Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.

2.  

1Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. 2Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.

3.  

1Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. 2Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter et cetera) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. 3Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt beziehungsweise erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegen zu nehmen. 4Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.

4.  

1Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. 2Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. 3In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. 4Weitere Angaben der Bau- beziehungsweise Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.

5.  

Die mit Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. April 2024 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

6.  

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 64) außer Kraft.

Ingrid Simet
Ministerialdirektorin