Inhalt

RepInFöR
Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Schlussvorschriften

3.1   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, werden von der zuständigen Bewilligungsbehörde wahrgenommen.

3.2   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.