Inhalt

RepInFöR
Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Verfahren

2.1   Antragstellung

1Nicht kommunale anerkannte Träger können Anträge auf Förderung einer Reparaturinitiative nach diesen Förderrichtlinien bis zum 16. Dezember 2024 für das Kalenderjahr 2025 und im Übrigen bis zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr bei der bewilligenden Stelle elektronisch mittels einfacher E-Mail oder schriftlich, jeweils mit Formblatt „Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei Projektförderung“, bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO – Zuwendung – Antrag (Formulare abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/service/foerderung/index.htm), stellen.2Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein nachvollziehbarer Nachweis über die Aktivitäten und eigene Internetseite, Profileintrag in den Netzwerken „Reparatur-Initiativen“, „Repaircafe.org“ oder in einem vergleichbaren Netzwerk (Plausibilitätsnachweis),
b)
Angaben zu den regelmäßigen Öffnungszeiten im Bewilligungszeitraum,
c)
eine aussagekräftige Darstellung der im Bewilligungszeitraum geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben.
3Im Einzelfall kann die bewilligende Stelle auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern. 4Bei den Zuwendungen aus diesem Förderprogramm handelt es sich um freiwillige Leistungen. 5Sie können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; deshalb kann ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.

2.2   Bewilligungszuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

2.3   Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr; er erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

2.4   Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen der Anträge und wickelt das weitere Förderverfahren ab. 2Sie entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 3Die Förderakten der bewilligenden Stelle sind gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren.

2.5   Beginn der Ausführung

1Ausgaben für Zwecke im Sinne von Nr. 1.5.1.1, die vor der Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn entstanden sind, werden nicht gefördert. 2Anträge sind grundsätzlich bis zum 16. Dezember 2024 für das Kalenderjahr 2025 und im Übrigen bis zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen; der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. 3Die bewilligende Stelle kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen und diese mit Hinweisen verbinden, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. 4Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 5Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 6Nach der Einwilligung ist binnen sechs Monaten über den Zuwendungsantrag zu entscheiden. 7Einer Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn bedarf es nicht, wenn es sich um ein wiederholendes gleichartiges Vorhaben desselben Trägers handelt und die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO erfüllt sind (Anschlussbewilligung). 8Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der erneute Antrag bis zu dem in Nr. 2.1 genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und eine Förderung in gleicher Höhe auch für das vorhergehende Förderjahr bereits beantragt und bewilligt wurde.

2.6   Auszahlung der Förderung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Einreichung und Prüfung einer Verwendungsbestätigung; die Verwendungsbestätigung ist mit vorgegebenem Formblatt Muster 4a zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, dieses ist abrufbar unter https://www.stmuv.bayern.de/service/foerderung/index.htm.

2.7   Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung, Prüfungsrechte und Aufbewahrungspflichten

1Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 2Der Zuwendungsempfänger muss eine sachgerechte, wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel gewährleisten. 3Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist der Bewilligungsbehörde durch einen zahlenmäßigen Nachweis und kurzen Sachbericht (Angaben, an welchen Wochentagen die Reparaturinitiative für die Öffentlichkeit nutzbar war; Anzahl Besuche, erfolgreiche Reparaturen, Sonstiges) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO; Muster 4a zu Art. 44 BayHO). 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die eventuelle Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 5Neben der Bewilligungsbehörde hat der ORH gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 6Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 7Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.