Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 10.09.2021
9.
Antrag
1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter http://www.lfa.de entnommen werden. 3Der Umweltschutzeffekt des Vorhabens ist im Rahmen der Antragstellung in konkreter Form darzulegen, zum Beispiel durch Herstellerangaben der zu beschaffenden oder einzubauenden Maschinen und Vorrichtungen oder durch eine umweltfachliche Bestätigung der Genehmigungsbehörde, soweit ein Genehmigungsverfahren bau- oder immissionsschutzrechtlich einschlägig ist. 4Sollten dann noch Unklarheiten zum Umweltschutzeffekt verbleiben, wird die LfA eine weitere Stellungnahme beim Antragsteller anfordern und, soweit erforderlich, ein Fachgutachten einholen. 5Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – bei der Hausbank einzureichen. 6Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.