Inhalt

UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Krankenhausträger oder der Träger der künftigen nicht akutstationären Versorgungseinrichtung, sofern dieser eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhausträger getroffen hat; der Zuwendungsempfänger muss Maßnahmeträger sein.