Inhalt

UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

7. Bewerbungsverfahren

7.1 Inhalt des Bewerbungsantrags

1Dem Zuwendungsantrag geht ein Bewerbungsverfahren unter Verwendung des Bewerbungsantrags (siehe Nr. 12) voraus. 2Der Bewerbungsantrag muss vollständig ausgefüllt frühestmöglich, grundsätzlich jedoch bis spätestens 31. Mai 2024 bei der Förderbehörde eingereicht werden. 3Dem Bewerbungsantrag sind folgende Anlagen beizufügen:
a)
Ausführliche Vorhabensbeschreibung, aus der sich die Angaben nach Nr. 2.1. ergeben; dabei ist auch das veränderte Leistungsangebot darzustellen, das zu einer Verbesserung der Versorgungsstrukturen führt,
b)
Flächenaufstellung nach DIN 277,
c)
Vorplanung,
d)
Kostenschätzung nach DIN 276 (Muster 5 zu Art. 44 BayHO),
e)
soweit erforderlich, Darlegung gemäß Nr. 1 Satz 3,
f)
soweit der Antragsteller nicht der Krankenhausträger ist, die Vereinbarung nach Nr. 3,
g)
soweit erforderlich, Begründung gemäß Nr. 4.1 Satz 4,
h)
Bestätigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 4.2,
i)
Darlegung und Begründung des Bedarfs nach Nr. 4.3,
j)
Darlegung der Gesamtfinanzierung nach Nr. 4.8,
k)
Aufstellung der Restbuchwerte nach Nr. 5.2.3.2,
l)
Darlegung der Jahresnettomiete (= ohne Betriebskosten), die zum Bewerbungszeitpunkt bei Überlassung der Versorgungseinrichtung an einen Dritten zu marktüblichen Konditionen erzielbar wäre (Nr. 5.2.5), zum Beispiel anhand von Unterlagen über Vergleichsmieten oder der ortsüblichen Mieten.
4Bei Bedarf sind weitergehende Informationen und Nachweise vorzulegen.

7.2 Unterstützung und Prüfung des Bewerbungsantrags

1Die Förderbehörde berät und unterstützt den Antragsteller bei der Antragstellung. 2Der Antragsteller soll die Förderbehörde frühzeitig über ein geplantes Vorhaben informieren. 3Die Förderbehörde prüft die Angaben im Bewerbungsantrag und den beigefügten Unterlagen nach Plausibilität. 4Anschließend leitet sie die Prüfungsergebnisse zusammen mit einer Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 4.5 und den im Antragsformular des Bundesamtes für Soziale Sicherung auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Krankenhaus-Strukturfonds erforderlichen Angaben bis spätestens 15. September 2024 an die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat weiter.

7.3 Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm

1Die Festlegung der zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. 2Die Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu dem jeweils beantragten Vorhaben ist gemäß § 13 Satz 1 KHG eine notwendige Fördervoraussetzung. 3Die Vorhaben werden im Rahmen der verfügbaren Mittel in der Reihenfolge in das Förderprogramm aufgenommen, in der die vollständigen Bewerbungsunterlagen bei den jeweils zuständigen Förderbehörden eingehen. 4Nach Erteilung eines Auszahlungsbescheides gemäß § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gegenüber dem Freistaat Bayern wird dem Antragsteller die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm des Freistaates Bayern durch die Förderbehörde bekanntgegeben (Programmaufnahme). 5Der Zuwendungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Programmaufnahme unter Verwendung des Antragsformblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO mit den dort bezeichneten Unterlagen (zum Beispiel Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der Förderbehörde einzureichen. 6Nach dieser Richtlinie oder den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Unterlagen und Nachweise, die vom Antragsteller nicht bereits zusammen mit dem Bewerbungsantrag übermittelt werden mussten, sind spätestens mit dem Zuwendungsantrag beizubringen.7Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 kann die Förderbehörde die in das Förderprogramm eingeplante Höhe der Zuwendung auf der Basis aktualisierter Werte nachträglich reduzieren, insbesondere bei gestiegenem Mietbarwert, oder die Programmaufnahme widerrufen; ein Widerruf der Programmaufnahme erfolgt insbesondere dann, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KHSFV den gegenüber dem Freistaat Bayern erteilten Auszahlungsbescheid aufhebt. 8Im Bescheid über die Programmaufnahme ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. 9Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist ausgeschlossen.

7.4 Anspruch auf Förderung

1Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2Falls eine Aufnahme in das Förderprogramm nicht erfolgt, gehen sämtliche Ausgaben, die mit Beginn des Bewerbungs- und Antragsverfahrens entstandenen sind, zulasten des Antragstellers.