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UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

10. Auswertung der Wirkungen der Förderung

1Die Förderbehörde verpflichtet den Zuwendungsempfänger im Förderbescheid gemäß § 17 Abs. 1 KHSFV, jeweils zum 15. Februar eines Jahres
a)
den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des einzelnen Vorhabens mitzuteilen,
b)
geeignete Unterlagen für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel vorzulegen,
c)
bei Bedarf aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des entstehenden Erfüllungsaufwands beizufügen.
2Weitergehende Nachweise können bei Bedarf verlangt werden. 3Über die geprüften Angaben nach Satz 1 hat die Förderbehörde dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat jeweils zum 10. März eines Jahres zu berichten. 4Dabei ist auch der Stand der jeweils ausgezahlten Mittel mitzuteilen.