Inhalt

UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

8. Förderung

8.1 Aufgaben der Förderbehörden im Förderverfahren

1Die Förderbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und führt das fachliche Prüfungsverfahren durch. 2Sie erteilt auf Grundlage der ihr für das konkrete Vorhaben jeweils zur Verfügung gestellten Fördermittel die Förderbescheide; ein Abdruck ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Weiterleitung an das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu übermitteln. 3Zur Sicherstellung der Zweckbindungsfrist nach Nr. 4.7 hat die Förderbehörde den Förderbescheid mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. 4Ist der Zuwendungsempfänger nicht zugleich Träger der künftigen nicht akutstationären Versorgungseinrichtung, ist in den Förderbescheid die Auflage aufzunehmen, dass in der zu schließenden Nutzungsvereinbarung eine zu marktüblichen Konditionen erzielbare Miete, abgesichert durch eine Wertsicherungsklausel, vereinbart wird. 5Für den Fall einer vorzeitigen Nutzungsänderung ist im Bescheid eine Anzeigepflicht aufzunehmen. 6In den Förderbescheid ist der Vorbehalt aufzunehmen, dass bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen für die Verwendungsnachweisprüfung eine Schlussrate von 5 % der Zuwendung einbehalten wird.

8.2 Betrauung

Der Förderbescheid ist zugleich Betrauungsakt im Sinne des Art. 4 DAWI-Beschluss 2012/21/EU und hat den dort genannten formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Betrauungsakt zu entsprechen.

8.3 Rückforderung

1Die Förderbehörde macht bestehende Rückforderungsansprüche gegenüber den Zuwendungsempfängern geltend. 2Rückforderungsansprüche bestehen insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuwendung von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen, bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die Nachweise nach den Nrn. 10 oder 11.1 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet werden sowie soweit eine Überkompensation im Sinne des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU eintritt. 3Die Förderbehörde nimmt hierzu entsprechende Nebenbestimmungen in die Förderbescheide auf.