Inhalt
10.
Auswertung der Wirkungen der Förderung
1Die Förderbehörde verpflichtet den Zuwendungsempfänger im Förderbescheid gemäß § 17 Abs. 1 KHSFV, jeweils zum 15. Februar eines Jahres
- a)
den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des einzelnen Vorhabens mitzuteilen,
- b)
geeignete Unterlagen für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel vorzulegen,
- c)
bei Bedarf aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des entstehenden Erfüllungsaufwands beizufügen.
2Weitergehende Nachweise können bei Bedarf verlangt werden. 3Über die geprüften Angaben nach Satz 1 hat die Förderbehörde dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat jeweils zum 10. März eines Jahres zu berichten. 4Dabei ist auch der Stand der jeweils ausgezahlten Mittel mitzuteilen.