Inhalt

UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Vorhaben

1Die Investitionen müssen für die neue Aufgabenstellung bedarfsgerecht und konzeptionell sinnvoll sein und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Förderfähig sind die für eine Umwandlung gemäß Nr. 1 erforderlichen Baumaßnahmen, die sich auf grundsätzlich berücksichtigungsfähige Krankenhausbereiche im Sinne des bayerischen Krankenhausförderrechts beziehen. 3Für die neue Zweckbestimmung dringend erforderliche bauliche Erweiterungen, wie zum Beispiel Fluchttreppen oder bauliche Sicherungsmaßnahmen, können in die förderfähigen Maßnahmen nur einbezogen werden, wenn sie einen untergeordneten Umfang (in der Regel maximal 10 % der dem Grunde nach förderfähigen Ausgaben) einnehmen.

2.2 Ausschluss der Förderung

Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
der Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
b)
Umwandlungsvorhaben im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren,
c)
Vorhaben, deren abschließend festgestellte, zuwendungsfähige Ausgaben 100 000 Euro nicht überschreiten.