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UmwFR
Text gilt ab: 01.09.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 

1Der Bemessung der Förderung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Baumaßnahmen nach Nr. 2.1 zugrunde gelegt. 2Maßgeblich sind die Ausgaben für die Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 zuzüglich der Pauschale für Baunebenkosten gemäß Nr. 5.2.2. 3Einbezogen werden nur Ausgaben, die für die Umwandlung der ehemaligen akutstationären Versorgungseinrichtung in eine Einrichtung nach Nr. 1 notwendig sind (berücksichtigungsfähige Kapazitäten). 4Ausgaben für eine Umwandlung darüber hinausgehender Bereiche sind nicht berücksichtigungsfähig.

5.2.2 

1Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen werden mit 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300 und 400 gemäß DIN 276 pauschaliert berücksichtigt. 2Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation) werden nicht berücksichtigt, wenn sie durch eigenes Personal oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden.

5.2.3 

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben (Nrn. 5.2.1 und 5.2.2) können höchstens bis zu dem Betrag anerkannt werden, der sich aus der Differenz des Höchstwertes nach Nr. 5.2.3.1 und der anzurechnenden Restbuchwerte nach Nr. 5.2.3.2 ergibt (berücksichtigungsfähiger Höchstwert). 2Durch die Anrechnung von Restbuchwerten auf den Höchstwert wird der durch eine frühere Förderung geschaffene, aktuell noch vorhandene, unterschiedlich werthaltige Gebäudezustand im Rahmen der nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit höchstens anzuerkennenden, bedarfsnotwendigen Ausgaben berücksichtigt.

5.2.3.1 

1Als Höchstwert wird der auf der Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich → Förderung kommunaler Hochbauten“ für Kindertageseinrichtungen veröffentlichte Kostenrichtwert entsprechend angewandt. 2Bei Umwandlung in eine bettenführende Einrichtung wird der Kostenrichtwert um ein Drittel (kaufmännisch gerundet auf volle Euro) erhöht. 3Berücksichtigungsfähig sind dabei jeweils nur Nutzungsflächen, die sich auf berücksichtigungsfähige Kapazitäten gemäß Nr. 5.2.1 Satz 3 beziehen. 4Der Höchstwert erfasst sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Baunebenkosten nach Nr. 5.2.2). 5Er berücksichtigt auch die Ausgaben für die Nutzungsfläche 7, Verkehrsfläche und Technikfläche gemäß DIN 277. 6Soweit die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation) nicht zuwendungsfähig sind, weil sie durch eigenes Personal oder durch Dritte unentgeltlich erbracht werden, ist der jeweils anzuwendende Kostenrichtwert um 15 % zu kürzen.

5.2.3.2 

1Die Restbuchwerte der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter, die anteilig auf die von der Umwandlung betroffenen Krankenhausbereiche entfallen, die sich auf berücksichtigungsfähige Kapazitäten gemäß Nr. 5.2.1 Satz 3 beziehen, werden zu folgenden Anteilen angerechnet:
Seit Fertigstellung der geförderten Anlagegüter bis zum Ausscheiden der Behandlungsplätze aus dem Krankenhausplan abgelaufener Zeitraum
Bis zu
10 Jahre
Mehr als
10 Jahre
Mehr als
20 Jahre
Umwandlung in eine bettenführende Versorgungseinrichtung
66 %
33 %
0 %
Umwandlung in eine nicht bettenführende Versorgungseinrichtung
 50 %
 25 %
0 %
2Maßgeblich ist der Stand der Restbuchwerte zum Zeitpunkt der Stilllegung der akutstationären Behandlungsplätze. 3Die Restbuchwerte werden gemäß Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern beziehungsweise des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Az. 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.

5.2.4 

Nicht zuwendungsfähig sind
a)
Ausgaben für eigenes Personal,
b)
Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmeträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (zum Beispiel durch Vorsteuerabzug),
c)
Ausgaben, die mit der Erbringung eines Eigenanteils und der notwendigen Absicherung verbunden sind (zum Beispiel Finanzierungs- oder Notarkosten).

5.2.5 

1Die sich danach ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben werden um den Barwert der Miete gemindert, die bei Überlassung der nicht akutstationären Versorgungseinrichtung an einen Dritten zu marktüblichen Konditionen erzielbar wäre (Mietbarwert). 2Dies gilt auch für den Fall, dass die Versorgungseinrichtung vom Zuwendungsempfänger selbst betrieben wird. 3Sofern der Träger der zu fördernden Einrichtung nicht identisch mit dem Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger dem Träger der zu fördernden Einrichtung durch vertragliche Regelungen die zu marktüblichen Konditionen erzielbare Miete in Rechnung zu stellen. 4Der Mietbarwert nach Satz 1 wird nach einem vereinfachten Verfahren berechnet auf Basis
a)
der zum Bewerbungszeitpunkt zu marktüblichen Konditionen erzielbaren Jahresnettomiete (ohne Mietanteil für Nebenkosten und abzüglich eines pauschalen Anteils für Grund und Boden sowie sonstige Aufwendungen von 25 %),
b)
einer Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten für einen Zeitraum von 25 Jahren sowie
c)
eines Kalkulationszinssatzes von drei Prozentpunkten über dem zum Bewerbungszeitpunkt geltenden Basiszinssatz.
5Für die Berechnung des Mietbarwerts ist folgende Formel anzuwenden:
R(0) = R × [(1 + z)p - 1]/[(1 + z)p × z]
mit:
R(0):
R:
p:
z:
     Mietbarwert
     Rente (gleichbleibende Jahresnettomiete)
     Anzahl der Perioden (Mietdauer von 25 Jahren)
     Kalkulationszinssatz (drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)

5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Förderung wird in Höhe der sich nach Nr. 5.2 ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, maximal jedoch in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben vor Minderung um den Mietbarwert nach Nr. 5.2.5; der Förderbetrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. 2Die Förderung wird auf den Betrag begrenzt, der der Förderung für das Vorhaben nach dem Auszahlungsbescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung zuzüglich der Ko-Finanzierung des Freistaates Bayern in gleicher Höhe entspricht (Höchstbetrag).

5.4 Mehrfachförderung

1Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen. 2Eine Mehrfachförderung liegt nicht vor, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung möglich ist.