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GesUVV
Text gilt ab: 01.05.2017

5.   Unbegleitete Minderjährige (uM)

1Jugendhilfeeinrichtungen, in denen auf Veranlassung der Jugendhilfe uM untergebracht werden, stellen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 36 Abs. 4 IfSG dar. 2Anlässlich der Unterbringung in derartigen Einrichtungen werden uM auf Veranlassung der Jugendhilfe zeitnah und unter Beachtung der Altersgrenzen von demjenigen Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die jeweilige Einrichtung liegt, auf übertragbare Krankheiten untersucht.

5.1  

1Die Untersuchung umfasst eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane entsprechend Nr. 2.2. 2Das Gesundheitsamt stellt an die Leitung der entsprechenden Einrichtung ein ärztliches Zeugnis nach § 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG aus.

5.2  

Auf Veranlassung des für den uM zuständigen und verantwortlichen Jugendamtes (§§ 42 und 42a SGB VIII) sind darüber hinaus für die in Bayern verbleibenden, nicht verteilungsfähigen uM sowie ggf. aus anderen Ländern nach Bayern verteilte uM die Untersuchungen nach den Nrn. 2.1, 2.3 und 2.4 durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt durchzuführen.

5.3   Befundmitteilung an die Jugendämter

1Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII hat das Jugendamt die Krankenhilfe des Minderjährigen sicherzustellen. 2Dem Jugendamt ist daher im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) und seiner Vertretungskompetenz gemäß § 42a Abs. 3 SGB VIII der Untersuchungsbefund unter Beachtung des Datenschutzes mitzuteilen. 3Die örtlich beteiligten Kreisverwaltungsbehörden und Jugendämter benennen im Interesse eines vereinfachten Austauschs jeweils einen Ansprechpartner.

5.4   Befundmitteilung zwischen Gesundheitsämtern in Zusammenwirken mit dem Jugendamt sowie Unterbringungsbehörde bei Verlegung

1Jeder positive Befund im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit ist bei jeder Verlegung des uM aus der Gemeinschaftsunterkunft bzw. -einrichtung oder einer Folgeeinrichtung vom zuständigen Jugendamt an das neu zuständige Jugendamt oder die neu zuständige Unterbringungsbehörde (insbesondere bei Verlegung nach Erreichen der Volljährigkeit) zu übermitteln. 2Dieses leitet die Befundmitteilung an das jeweils neu zuständige Gesundheitsamt weiter. 3Die Bestimmungen des Datenschutzes sind jeweils zu beachten.