Inhalt
1.
Gesundheitsuntersuchung
1.1
1Ausländer im Sinne von § 1 AsylG, die in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zu wohnen haben, werden von der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (im Folgenden: Gesundheitsamt) ärztlich untersucht, in deren Bezirk die Unterkunft liegt. 2Die Untersuchung erfolgt spätestens am dritten Tag nach der Aufnahme und Registrierung des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung. 3Diese Gesundheitsuntersuchung kann auch durch Kooperationen des Gesundheitsamtes mit Dritten sichergestellt werden.
1.2
Vor der Gesundheitsuntersuchung wird den Betroffenen ein in mehreren Sprachen verfügbares Merkblatt über die Gesundheitsuntersuchung und die damit einhergehende Datenerhebung sowie ihren Erhebungszweck durch das Gesundheitsamt ausgehändigt.
1.3
1Bei einer Weiterverlegung des Asylbewerbers in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine dezentrale Unterkunft sind die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. 2Sie darf erst nach abgeschlossener Untersuchung nach Nr. 2.2 sowie Freigabe durch das Gesundheitsamt und soll erst nach Durchführung der restlichen Untersuchungen nach Nr. 2 erfolgen.
1.4
1Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) sind im Kerndatensystem des Ausländerzentralregisters Daten zur Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Abs. 1 AsylG und zur Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), jeweils mit Ort und Datum, und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 AZR-Gesetz Daten zur Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung, elektronisch zu speichern. 2Die Gesundheitsämter sind zur unverzüglichen Übermittlung der entsprechenden Daten an die Registerbehörde nach § 6 Abs. 1 AZR-Gesetz verpflichtet. 3Gemäß § 18c AZR-Gesetz sind auf Ersuchen diese Daten an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die erforderliche Gesundheitsuntersuchung und Impfungen durchgeführt wurden, zu übermitteln. 4Das Verfahren zur Umsetzung wird gesondert geregelt.