Inhalt

GesUVV
Text gilt ab: 01.05.2017

4.   Befund- und Ergebnismitteilung

4.1  

Das LGL teilt die Untersuchungsbefunde unverzüglich und unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch verschlüsselt dem zuständigen Gesundheitsamt mit.

4.2  

1Das Ergebnis der Untersuchung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 AsylG der Unterbringungsbehörde mitzuteilen. 2Nach den Grundsätzen des Datenschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sowie angesichts der strengen Zweckbindung der sensiblen Gesundheitsdaten sind dabei nur diejenigen Daten zu übermitteln, die zur Erreichung des mit § 62 AsylG verfolgten Zwecks erforderlich sind. 3Demnach sind als „Ergebnis“ der Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht einzelne Untersuchungsbefunde, sondern das zusammengefasste Ergebnis der Untersuchung sowie die daraus ggf. resultierenden Konsequenzen zu verstehen. 4Das Gesundheitsamt teilt der Unterbringungsbehörde bei Hinweis auf eine Infektionskrankheit empfohlene Schutzmaßnahmen mit. 5Die Unterbringungsbehörde wird gebeten, diese umzusetzen.

4.3  

1Die Ergebnisse aus der Gesundheitsuntersuchung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AsylG sind dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter Beachtung des Datenschutzes mitzuteilen. 2Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 IfSG oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 IfSG festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung dem BAMF mitzuteilen. 3Der Begriff „Ergebnis“ entspricht der Definition unter Nr. 4.2. 4Dieses ist an die zuständige Stelle des BAMF zu übermitteln.

4.4   Befundmitteilung zwischen Gesundheitsämtern in Zusammenwirken mit der Unterbringungsbehörde bei Verlegung

a)
Jeder positive Befund der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG ist bei jeder Verlegung der Asylbewerberin bzw. des Asylbewerbers aus oder innerhalb der Aufnahmeeinrichtung oder einer Folgeeinrichtung durch das bisher zuständige Gesundheitsamt unter Beachtung des Datenschutzes an das jeweils neu zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten. Hierfür unterrichtet die Unterbringungsbehörde das Gesundheitsamt möglichst frühzeitig über eine beabsichtigte Verlegung und teilt ihm den neuen Aufenthaltsort mit. Dies hat nur bei den Asylsuchenden zu erfolgen, bei denen das Gesundheitsamt gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Unterbringungsbehörde über einen Hinweis, Verdacht auf eine bzw. Nachweis einer übertragbaren Krankheit informiert hat, die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG noch unvollständig ist oder noch nicht alle Befunde vorliegen (siehe Nr. 1).
b)
Auf dem Befund ist durch das durchführende Gesundheitsamt zu vermerken, dass und ob eine Aufklärung über Art der Erkrankung, Übertragungswege, Behandlungsmöglichkeiten und notwendige Schutzmaßnahmen durchgeführt wurde.

4.5   Befundmitteilung an die betroffene Asylbewerberin bzw. an den betroffenen Asylbewerber

a)
Jeder positive Befund wird der betroffenen Person durch das zuständige Gesundheitsamt eröffnet.
b)
Es erfolgt eine mündliche Aufklärung, ggf. unter Beiziehung eines Sprachmittlers unter Beachtung des Datenschutzes, über Art der Erkrankung, Übertragungswege und notwendige Schutzmaßnahmen.
c)
Sollte eine mündliche Aufklärung nicht möglich sein, ist die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber in verständlicher Weise schriftlich aufzuklären.
d)
Der Asylbewerberin bzw. dem Asylbewerber wird der positive Befund in Kopie und ggf. Informationsmaterial ausgehändigt mit der Empfehlung, ggf. eine behandelnde Ärztin bzw. einen behandelnden Arzt aufzusuchen und diese bzw. diesen über den Befund in Kenntnis zu setzen.
e)
Die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber ist darauf hinzuweisen, dass sie bzw. er bei Verschlechterung der Erkrankung Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen soll.