Inhalt

Text gilt ab: 28.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 27.10.2030

3.   Qualitätsgesicherte Umsetzung von suchtpräventiven Maßnahmen

1Der Einsatz von Programmen zur Ergänzung des Unterrichts, die entsprechend aktueller Evidenz und Qualitätsstandards agieren sowie wissenschaftlich nachgewiesen wirksam sind, trägt entscheidend zu guter Suchtprävention an Schulen bei.
2Schulische Suchtprävention folgt einem systematischen Prozess von der Analyse der Ausgangssituation und des Bedarfs über die Planung und Umsetzung der Maßnahme bis hin zur erforderlichen Auswertung. 3Oftmals ist die Neukonzeption einer Intervention allerdings nicht notwendig, da bereits eine geeignete Maßnahme besteht: Es gibt viele wissenschaftlich geprüfte und in der Praxis erprobte suchtpräventive Maßnahmen, die nachgewiesenermaßen oder wahrscheinlich effektiv und nützlich sind – und keine unbeabsichtigten Wirkungen zur Folge haben. 4Für den Einsatz empfohlene Programme sind in einschlägigen Datenbanken wie der Grünen Liste Prävention sowie auf den Web-Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aufgeführt.