Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 14.11.2025
1.
Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen

1.1 Zweck der Zuwendung

Ziel ist, die Infektionszahlen mit HIV zu senken und Infizierte zu ertüchtigen, die besonderen Anforderungen einer HIV-Infektion bewältigen zu können.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen für die Allgemeinheit und für vulnerable Gruppen sowie zur psychosozialen Beratung und Betreuung von Betroffenen und ihren Angehörigen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Personelle Ausstattung

1Die Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Prävention, Beratung und Betreuung tätig. 2Die nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben sind in dem auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) veröffentlichten Rahmenkonzept der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen beschrieben. 3In den Beratungsstellen soll grundsätzlich folgende personelle Mindestausstattung vorhanden sein:
1,0 Fachkraft für Psychologie,
1,0 Fachkraft für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik und
eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft.
4Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie oder über einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 5Ausländische Studienabschlüsse der Fachkräfte können berücksichtigt werden, sofern diese in Deutschland als gleichwertig anerkannt sind. 6In begründeten Einzelfällen kann der Einsatz von Fachkräften mit abweichender Qualifikation durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden. 7Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung im Hilfesystem nachweisen kann. 8Die Genehmigung ist vor der geplanten Anstellung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 9Maßgeblich ist der vom StMGP in Abstimmung mit den Trägern festgelegte Stellenplan. 10Die Besetzung der genehmigten Stellen ist durch den Träger der jeweiligen Beratungsstelle sicherzustellen. 11Außenstellen sind der Beratungsstelle fachlich und organisatorisch zuzuordnen. 12Die Supervision der Fachkräfte ist sicherzustellen. 13Die Öffnungszeiten der Dienste sind dem Bedarf der Ratsuchenden anzupassen.

1.4.2 Dokumentation

1Die Dokumentation der Tätigkeit der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erfolgt nach dem auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Dokumentationsbogen. 2Auf dessen Basis sind alle Daten einmal jährlich digital an das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übermitteln. 3Befugten Stellen, insbesondere der zuständigen Regierung und dem StMGP, ist jederzeit Einblick hierin zu gewähren.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1.5.2.1 Personalausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, Verwaltungskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, zum Beispiel des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Zuwendungsfähig sind außerdem Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern diese nicht im Rahmen eines Beratervertrags tätig sind und als Sachausgaben geltend gemacht werden. 3Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf den vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich veröffentlichten Personalausgabenhöchstsatz beschränkt. 4Maßgeblich ist dabei maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie, maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik sowie maximal die Entgeltgruppe 6 für Verwaltungskräfte. 5Eine Abweichung von Satz 4 ist ausschließlich noch für Personal, dessen Eingruppierung vor dem 1. Januar 2026 nach erfolgter Vergleichsprüfung durch die Bewilligungsbehörde höher festgelegt wurde, möglich (Fortführung der bisherigen Eingruppierung). 6Die Förderfähigkeit der Personalausgaben für Praktikantinnen und Praktikanten des Bachelor-Studiengangs „Soziale Arbeit“ ist auf die Höchstbeträge, die beim Staat beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten erhalten, beschränkt. 7Die Höhe der Vergütung nach Satz 6 richtet sich nach dem Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 21. Februar 2022, Az. 25 – P 2520 – 1/28. 8Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben für beratende Ärztinnen oder Ärzte, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen für die maßgebliche Entgeltgruppe (maximal E 14), die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden, und werden für maximal acht Stunden wöchentlich in der Beratungsstelle gewährt. 9Für Personal, für dessen Beschäftigung eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personalausgabenhöchstsätze im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 10Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 11Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

1.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben, die für die Arbeit und den laufenden Betrieb der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen erforderlich sind, im Umfang von bis zu 4 % der gemäß Nr. 1.5.2.1 förderfähigen Personalausgaben.

1.5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der gemäß Nr. 1.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.

1.5.4 Eigenbeteiligung

1Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden.

1.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Zuwendungen von Drittmittelgebern, zum Beispiel Kommunen, hat der Zuwendungsempfänger vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert – das heißt lediglich tatsächliche Sachausgaben, die über 4 % der förderfähigen Personalausgaben liegen – erfolgt keine Kürzung der Zuwendung. 5Andernfalls werden die zuwendungsfähigen Sachausgaben entsprechend gekürzt. 6Die Zuwendung nach dieser Richtlinie darf – zusammen mit etwaigen weiteren Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme entstehenden zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen; übersteigende Beträge führen zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.