Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 14.11.2025
2.
Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS

2.1 Zweck der Zuwendung

1Ergänzend zu den Angeboten der Beratungsstellen sollen gezielte Projekte dazu beitragen, die Anzahl der HIV-Neuinfektionen zu reduzieren und eine Senkung der aidsbedingten Todesfälle zu erreichen. 2Dabei sind spezielle Zielgruppen und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, um Betroffene und Angehörige zu erreichen, die sonst gar nicht oder nur erschwert in das Hilfesystem finden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gezielte Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Risiken der Immunschwächekrankheit AIDS, über mögliche Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit HIV.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS sind in enger Abstimmung mit der zuständigen Regierung und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die Dokumentation des Projekts erfolgt in angepasster Form in Anlehnung an Nr. 1.4.2. 3Für die Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte gelten die Regelungen unter Nr. 1.4.1.

2.5 Art und Umfang der Förderung

2.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Personalausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Fachpersonal, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf den vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich veröffentlichten Personalausgabenhöchstsatz beschränkt. 3Maßgeblich ist dabei maximal die Entgeltgruppe E 13 für Fachkräfte für Psychologie sowie maximal die Entgeltgruppe S 12 für Fachkräfte für Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. 4Eine Abweichung von Satz 3 ist ausschließlich noch für Personal, dessen Eingruppierung vor dem 1. Januar 2026 nach erfolgter Vergleichsprüfung durch die Bewilligungsbehörde höher festgelegt wurde, möglich (Fortführung der bisherigen Eingruppierung). 5Nr. 1.5.2.1 Satz 9 bis 11 gilt entsprechend.

2.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.5.4 Eigenbeteiligung

1Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt. 2Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden.

2.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Die Zuwendung nach dieser Richtlinie darf – zusammen mit etwaigen Finanzierungsbeiträgen Dritter sowie dem Eigenanteil des Antragstellers – die dem Träger für die in der geförderten Maßnahme entstehenden zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht übersteigen; übersteigende Beträge führen zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.