Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 02.12.2024
5.
Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle
1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

5.1 Dokumentationsbogen (Nr. 1 und Nr. 2)

1Notwendiger Bestandteil des Sachberichts der AIDS-Beratungsstellen nach Nr. 1 und der Projekte nach Nr. 2 ist der Dokumentationsbogen gemäß der auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Vorlage. 2Dieser dient gleichsam der Erfolgskontrolle und Evaluierung etwaiger Anpassungsbedarfe bezüglich der Fördergegenstände der FöR-AIDS.

5.2 Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen (Nr. 3)

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 3 muss folgende Angaben enthalten:
Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
Bestätigung über die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung und
Bericht über den wesentlichen Inhalt und den Erfolg der Fortbildung.