Inhalt

FöR-AIDS
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 02.12.2024
4.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

4.1 Zuständigkeiten und Antragsfristen

1Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie ist die für den Maßnahmestandort zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheids oder für die Rückforderung von Zuwendungen. 3Erstanträge legt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit mit einer fachlichen Stellungnahme dem StMGP zur Entscheidung vor. 4Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 5Erstanträge für Förderungen nach den Nrn. 1 und 2 sind bei der Bewilligungsbehörde bis jeweils spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. 6Erstanträge für Förderungen nach Nr. 3 sind grundsätzlich bis spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres gebündelt vorzulegen. 7Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

4.2 Beihilferechtliche Prüfung

1Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Fördermaßnahme als Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV von der Anmeldepflicht bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 2023/2382 der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vorliegen. 3Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe oder De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.