Inhalt

GesZVV
Text gilt ab: 01.11.2017

1.   Geltungsbereich

1.1  

Soweit hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GDVG), erstellen die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (nachfolgend: Gesundheitsbehörden) nach Art. 11 GDVG Gesundheitszeugnisse, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitgewirkt hat, vorgesehen ist.

1.2  

1Diese Bekanntmachung gilt, soweit die Gesundheitsbehörden Gesundheitszeugnisse in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst sowie in weiteren in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Begutachtungsanlässen erstellen. 2Die diesbezüglichen Gutachtenanlässe nach Satz 1 sind in der „Zusammenstellung der von den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auszustellenden Gesundheitszeugnisse“ (im Folgenden: Zusammenstellung, Anlage 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. 3Die in der Zusammenstellung enthaltenen Bestimmungen zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen sind zu beachten. 4Die Zusammenstellung wird in der aktuell geltenden Fassung im Handbuch des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bayern (nachfolgend: ÖGD-Handbuch) und vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege veröffentlicht.