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BekBayITSiV-PV
Text gilt ab: 01.10.2023

1.   Anwendungsbereich

§ 2 der IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV) gilt nur für die technische Verknüpfung des allgemeinen Verwaltungsportals des Freistaates Bayern mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder zu einem Portalverbund sowie für durch den Freistaat Bayern betriebene IT-Komponenten, die unmittelbar mittels technischer Schnittstellen Daten mit dem Portalverbund austauschen.