Inhalt
1.
Allgemeines
1Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) und der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) durchzuführen sind, werden Mustervordrucke für die wichtigsten von den Wahlvorständen vorzunehmenden Maßnahmen bekannt gegeben. 2Die Mustervordrucke sind dieser Bekanntmachung nach Nr. 2 (Verzeichnis der Mustervordrucke) angefügt. 3Die Herstellung oder Beschaffung der Mustervordrucke bleibt wegen der Verschiedenheit der einzelnen Fälle und des Bedarfs den Dienststellen im Benehmen mit dem Wahlvorstand überlassen.