Inhalt
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 TV-L und höher
2.1
1Für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 13 TV-L und höher ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig. 2Es kann den nachgeordneten Beschäftigungsdienststellen für ihren Dienstbereich arbeitsrechtliche Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zuweisen.
2.2
Nr. 1 gilt entsprechend.