Inhalt

VollzVerpflG
Text gilt ab: 01.11.2023

3.   Durchführung des Verpflichtungsgesetzes

1Das Verpflichtungsgesetz schreibt die Verpflichtung für den Regelfall verbindlich vor („… soll verpflichtet werden …“). 2Das bedeutet, dass die Verpflichtung immer dann durchzuführen ist, wenn dies von der Sache her geboten ist, das heißt wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit des Geheimnisbruchs, der Bestechung oder der Verwirklichung der unter Nr. 1 sonst genannten Vorschriften denkbar ist. 3Nur in den Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass schon die in Satz 2 genannte Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen werden.

3.1   Personenkreis (§ 1 Abs. 1 VerpflG)

1Der von dem Verpflichtungsgesetz erfasste Personenkreis deckt sich – abgesehen von dem in § 1 Abs. 1 Nr. 3 VerpflG genannten öffentlich bestellten Sachverständigen – mit dem in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB definierten Personenkreis der „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“. 2Hierzu wird auf die Ausführungen unter Nr. 2 verwiesen.

3.2   Form und Inhalt der Verpflichtung (§ 1 Abs. 2 und 3 VerpflG)

1 § 1 Abs. 2 und 3 VerpflG bestimmt die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung. 2Es genügt eine mündliche Verpflichtung. 3Über die Verpflichtung ist jedoch eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. 4Die Niederschrift und deren Aushändigung sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung. 5Aus Gründen der Beweisführung sind diese Formalien zu erfüllen.
6Inhaltlich erstreckt sich die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. 7Das folgt bereits aus § 1 Abs. 1 VerpflG. 8Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. 9Hierfür genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis. 10Vielmehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit und gegebenenfalls im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erforderlich, die verpflichtete Person über die einschlägigen Strafvorschriften zu belehren.
11Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Verwaltungspraxis wird daher gebeten, für die Niederschrift das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden und der verpflichteten Person eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 12Die der in der Niederschrift aufgeführten Strafvorschriften sind der verpflichteten Person elektronisch zur Verfügung zu stellen. 13Die am Schluss aufgeführten §§ 97b, 120 und 355 StGB sind in Gedankenstriche gesetzt und können bei der Verpflichtung solcher Personen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Person keine praktische Relevanz haben.

3.3   Zuständigkeit

1Die Verpflichtung ist von der Behörde vorzunehmen, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.
2Sachverständige werden von der Behörde oder Stelle verpflichtet, von der sie bestellt worden sind.

3.4   Verhältnis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zur Vereidigung auf die Bayerische Verfassung:

1Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz verfolgt einen anderen Zweck als die Vereidigung auf die Bayerische Verfassung, die nach Art. 187 der Verfassung für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vorgeschrieben ist. 2Neben der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist daher nach wie vor jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer auf die Bayerische Verfassung zu vereidigen.