Inhalt

VollzVerpflG
Text gilt ab: 01.11.2023

1.   Allgemeines

1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB) unterscheidet zwischen Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. 2Die Fallgestaltungen, in den die „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ in Straftatbestände einbezogen sein sollen, sind in dem jeweiligen Tatbestand besonders erwähnt. 3Es handelt sich um die § 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses), § 120 (Gefangenenbefreiung), § 133 Abs. 3 (Verwahrungsbruch), § 201 Abs. 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), § 203 Abs. 2, 4, 5 (Verletzung von Privatgeheimnissen), § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse), § 331 (Vorteilsannahme), § 332 (Bestechlichkeit), § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses), § 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses) und § 358 StGB (Nebenfolgen). 4Die §§ 97b, 120 und 355 StGB kommen nach der Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Personen nur bei einem bestimmten Personenkreis in Betracht. 5Nach § 11 Nr. 4 StGB hängt die Qualifikation als „besonders Verpflichteter“ und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die nicht Amtsträger ist, von einer förmlichen Verpflichtung aufgrund eines Gesetzes ab. 6Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist das Verpflichtungsgesetz (VerpflG). 7Nur wer – sofern er nicht Amtsträger ist – nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet ist, ist damit im Rahmen der in den Sätzen 3 bis 4 genannten Vorschriften strafrechtlich verantwortlich.