Inhalt
5.
Stellenbewirtschaftung
1Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind für die Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. 2Insbesondere dürfen Tarifbeschäftigten dauerhaft nur solche Tätigkeiten übertragen werden, die überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. 3Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen nur übertragen werden, wenn entsprechende Stellen beziehungsweise Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Auf die „Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ nach den Haushaltsvollzugsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.