Inhalt
3.
Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis
3.1
Für die Leitung des Landesamts für Pflege wird die Beschäftigungsbefugnis durch das StMGP wahrgenommen.
3.2
Für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist das StMGP zuständig.
3.3
Für den Abschluss außertariflicher Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dotierung, die oberhalb des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 liegt, ist die vorherige Zustimmung des StMGP einzuholen.
3.4
Soweit die Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L (Nr. 2.5) nicht ohnehin der Zustimmung des StMGP nach Nr. 3.5 Satz 1 bedarf, ist sie in jedem Einzelfall vorher mit dem StMGP abzustimmen.
3.5
1Bei Tarifbeschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 ist für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.9 die vorherige Zustimmung des StMGP einzuholen; ausgenommen sind Beschäftigte des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Landesamts für Pflege. 2Für Tarifbeschäftigte ab der Entgeltgruppe 13 der Regierungen und der Landratsämter erteilt das StMGP die Zustimmung nach Satz 1 allgemein für folgende Maßnahmen:
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die Entscheidung über Anrechnungen nach Nr. 2.1,
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die Feststellung der Eingruppierung nach Nr. 2.2,
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die Regelung der individuellen Arbeitszeit nach Nr. 2.6,
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die Abordnung und Versetzung nach Nr. 2.8,
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die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 2.9.
3Bei Beschäftigten nach Satz 1 sind zum Zeitpunkt der Einstellung die Bewerbungsunterlagen, der Personalbogen, der Arbeitsvertrag und die Feststellung der Entgeltgruppe in digitaler Form dem StMGP zu übermitteln; von Maßnahmen nach Nrn. 2.3, 2.4, 2.6 (nur Teilzeitbeschäftigung), 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 (nur Elternzeit und Sonderurlaub) und 2.11 sowie von Namensänderungen ist das StMGP in digitaler Form zu unterrichten.