Inhalt
1.
Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis
1.1
Folgende Behörden werden zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt (Beschäftigungsbefugnis):
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das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
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das Landesamt für Pflege,
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die Regierungen zugleich für die Landratsämter und Landgerichtsärzte in ihrem Bezirk.
1.2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bekanntmachung sind Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 Ü des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten oder sonst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen.
1.3
1Die Beschäftigungsbehörden nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und vertreten den Freistaat Bayern bei allen von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses notwendigen Maßnahmen. 2Sie führen die erforderlichen Beteiligungen nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Arbeitsschutzgesetz sowie dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz durch.