Inhalt
3.
1Die Gewährleistung endet bei den Justizhelferinnen und Justizhelfern (Nr. 1.1.2) mit dem Tag der Wirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder mit der Bekanntgabe der Feststellung, dass keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfolgt. 2Den Justizhelferinnen und Justizhelfern ist das beigefügte Merkblatt auszuhändigen.