Inhalt
2.
1Die in Nr. 1 genannten Personen sind daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. 2Wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der jeweiligen Beschäftigung ausscheiden, sind sie nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.