Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2024

1.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird Folgendes festgestellt:

1.1  

Eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften ist gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert für

1.1.1  

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare des Freistaats Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Art. 2 SiGjurVD) vom Tag ihrer Einberufung an (Art. 4 SiGjurVD) und

1.1.2  

im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz beschäftigte Justizhelferinnen und Justizhelfer, die im Arbeitnehmerverhältnis den für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Justizwachtmeisterin bzw. Justizwachtmeister vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten, vom Tag ihrer Einstellung an, es sei denn, es soll nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgen; die Gewährleistung der Anwartschaft begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaft vertraglich erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).

1.2  

Für Notarassessorinnen und Notarassessoren, die den Anwärterdienst (§ 7 BNotO) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ableisten, ist vom Tag der Ernennung an eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert; die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI liegen vor.