Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1979

Nr. 4
Umzugskosten

(1) Dem Anwärter wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt.
(2) Dem Beamten wird anlässlich eines Wechsels des Ausbildungsortes (Zuweisung zum Zwecke der Ausbildung an eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort) die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte am neuen Ausbildungsort nach Abschluss seiner Ausbildung dienstlich weiterverwendet werden soll. In diesem Fall ist die Zuweisung des Beamten im Sinne des Umzugskostenrechtes als Versetzung zu werten mit der Maßgabe, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG zu erteilen ist. Art. 2 Abs. 6 BayUKG ist zu beachten.