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Text gilt ab: 01.01.1979

Nr. 3
Ausbildungsreisen

(1) Der Beamte erhält bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung (z.B. aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort, der Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes oder der Aufhebung einer solchen Zuweisung, der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften oder Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes) folgende Entschädigung:
a)
Erstattung der notwendigen Fahrkosten nach Art. 5 BayRKG bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
b)
Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeugs abweichend von Buchstabe a) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 BayRKG. Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Entschädigung des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Von der Einschränkung des Satzes 2 kann abgesehen werden, wenn dem Beamten die Ausführung der Ausbildungsreise ohne Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht zugemutet werden kann; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
c)
Für Verpflegung und Unterkunft 75 v. H. des Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 Abs. 2 BayRKG. Bei Reisen bis zu 6 Stunden Dauer werden Verpflegungskosten nicht erstattet.
d)
Erhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft, so entfällt die Verpflegungs- oder Übernachtungspauschale nach Buchstabe c). Das gilt auch dann, wenn die Verpflegung oder die Unterkunft nicht in Anspruch genommen wird. Die Verpflegungspauschale nach Buchstabe c) entfällt nicht, wenn der Beamte durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachweist, dass er wegen seines Gesundheitszustandes auf die Einnahme von Schonkost angewiesen ist, die ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt werden kann.
e)
Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 14 BayRKG.
(2) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren sowie sonstigen der Ausbildung dienenden Veranstaltungen am Ausbildungs- oder Wohnort werden keine Auslagen erstattet.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes und die dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.