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Text gilt ab: 01.01.2020

5.   Aufgaben der Abrechnungsstellen und der Bezügestellen

5.1   Aufgaben der Abrechnungsstellen

Die für die Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG zuständigen Stellen (Abrechnungsstellen) sind für die Ermittlung und Meldung der steuerpflichtigen Anteile zuständig.

5.1.1   Berechnung der steuerpflichtigen Anteile

1Die Abrechnungsstellen berechnen die steuerpflichtigen Anteile an den Reisekosten, dem Trennungsgeld und dem Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG. 2In der Vergleichsberechnung können mehrere Dienstreisen zusammengefasst werden, wenn die Auszahlung der betreffenden Reisekostenvergütungen in einem Betrag erfolgt. 3Eine gegebenenfalls jeweilige Ausfertigung der Reisekosten- oder Trennungsgeldabrechnung ist an den Empfänger als Mitteilung über die steuerpflichtigen Anteile zu übersenden. 4Der gesamte Rechenweg – insbesondere bei Sammelabrechnungen die Feststellung der Summe der Tagegelder und der Summe der steuerfreien Beträge – ist gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt festzuhalten. 5Die Berechnungsunterlagen sind bei den Abrechnungsstellen als Lohnunterlagen aufzubewahren.

5.1.2   Meldung der steuerpflichtigen Anteile an die Bezügestellen

1Die Abrechnungsstellen haben den zuständigen Bezügestellen die steuerpflichtigen Anteile an den Reisekosten, dem Trennungsgeld und dem Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG laufend, möglichst zeitnah zum Auszahlungsmonat mitzuteilen. 2Die gegebenenfalls steuerpflichtigen Anteile des Auslagenersatzes sind dabei unter dem gleichen Schlüssel zu melden wie die steuerpflichtigen Trennungsgelder.

5.2   Aufgaben der Bezügestellen

5.2.1   Besteuerung der steuerpflichtigen Anteile

1Die Bezügestellen erfassen die mitgeteilten steuerpflichtigen Leistungen und führen die Besteuerung für den gemeldeten Lohnzahlungszeitraum durch. 2Die Mitteilungen der Abrechnungsstellen sind bei den Bezügestellen als begründende Unterlagen zentral aufzubewahren.

5.2.2   Mitteilung an den Bezüge- oder Vergütungsempfänger

Die Besteuerung der steuerpflichtigen Anteile der Reisekosten, des Trennungsgeldes und des Auslagenersatzes nach Art. 12 BayUKG ist dem Bezüge- oder Vergütungsempfänger auf der Bezügemitteilung in der Form anzuzeigen, dass er die besteuerten Anteile der jeweiligen Reisekosten- oder Trennungsgeldabrechnung zuordnen kann (Begründung auf der Rückseite der Bezügemitteilung).

5.3   Erfassung nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreier Fahrtkosten in der Lohnsteuerbescheinigung

1Wird eine Fahrberechtigung, die ganz oder teilweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllt, auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt, ist die Arbeitgeberleistung, soweit sie auf diese Fahrten entfällt, nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 2Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 13 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG
3Soweit Trennungsgeld oder Auslagenersatz nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei belassen wurde (vergleiche Nrn. 3.3.1, 3.3.2 Satz 16 oder Nr. 4.1 und Nr. 4.2 in Verbindung mit Nr. 3.3.2 Satz 16), ist es gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. 4Wird eine Fahrkostenerstattung erst nach Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beantragt und abgerechnet (vergleiche § 10 Abs. 2 BayTGV), so ist die Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO).